
| §1 - Name und Sitz Dieser Verein trägt den Namen St. Donatus Schützenbruderschaft Füssenich 1910 e. V. (Vereinsregister 20 VR 374). Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Euskirchen eingetragen, hat seinen Sitz in Füssenich und ist mit der katholischen Pfarrei Füssenich verbunden. §2 - Wesen und Aufgabe Die St. Donatus Schützenbruderschaft Füssenich 1910 e. V. , nachfolgend "Bruderschaft" genannt, ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgende Aufgaben: - Bekenntnis des Glaubens durch aktive religiöse Lebensführung, Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft und Werke christlicher Nächstenliebe.
- Schutz der Sitte durch Eintreten für christliche Sitten und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit und Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
- Liebe zur Heimat durch Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn, tätige Nachbarschaftshilfe und Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums.
§3 - Gemeinnützigkeit Die Bruderschaft dient ausschließlich und mittelbar christlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Bruderschaft. §4 - Mitgliedschaft Die Bruderschaft besteht aus - weiblichen und männlichen Mitgliedern
- Jugendlichen (Jungschützen und Schülerschützen)
- Ehrenmitgliedern und
- Förderern auf Beschluß des Vorstandes
- Mitglied kann jeder werden, der unbescholten ist. Er muß bereit sein, sich zu dieser vorliegenden Satzung und damit auch zum Statut des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten.
- Der Antrag um Aufnahme ist an den Brudermeister zu richten. Dieser legt den Aufnahmeantrag dem Vorstand zur Beschlußfassung vor.
- Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundlagen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und zu christlicher Lebensführung. Dazu gehört insbesondere, daß ein Mitglied, sofern es verheiratet ist, in einer nach christlichem Eherecht geordneten Ehe lebt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand bleiben (ausgenommen sind schwere Erkrankungen oder sonstige triftige Gründe), das Ansehen der Bruderschaft erheblich schädigen oder gröblich gegen die Satzung der Bruderschaft verstoßen. Vor der Abstimmung über den Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Zu diesem Zweck ist dem Mitglied eine schriftliche Einladung zuzustellen, welche die Androhung des Ausschlusses enthält.Eine Berufung des Ausgeschlossenen an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
§5 - Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis Schützenfest zu zahlen. An den Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes oder Förderers sollen sich möglichst alle Mitglieder beteiligen. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder gemäß §§ 4 a) und 4 d) genießen alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte. Aus ihrem Kreis ist der Vorstand zu wählen. Jedes männliche und weibliche Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht die Königswürde zu erlangen. §6 - Jung- und Schülerschützen Jugendliche bis 16 Jahre können sich der Bruderschaft als Mitgliederanwärter anschließen; sie besitzen weder Stimmrecht noch passives Wahlrecht. Sie unterliegen dem Aufnahmeverfahren nach § 4 dieser Satzung. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf es dann nicht mehr des Aufnahmeverfahrens für Mitglieder. Rechte und Pflichten der Jugendlichen richten sich nach dem Grundgesetz des Bundes der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. §7 - Organe der Bruderschaft Organe der Bruderschaft sind - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 - Mitgliederversammlung Jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Jahresbericht. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/4 der Ehrenmitglieder und Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Brudermeister beantragen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Die Wahl des Vorstandes muß durch Stimmzettel erfolgen, wenn für einen Posten mehrere Mitglieder vorgeschlagen werden. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. §9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgabe der Mitgliederversammlung ist - Wahl des Vorstandes und des Ehrenrats
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr,
- Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Bruderschaft
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder gemäß §§ 4 a) und 4 d) und einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Der Beschluß bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. §10 - Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem - Brudermeister,
- stellvertretenden Brudermeister,
- Kassierer,
- stellvertretenden Kassierer,
- Geschäftsführer (wird vertreten durch den Brudermeister),
- Schießmeister,
- stellvertretenden Schiessmeister,
- Jungschützenmeister,
- 1. Fähnrich,
- Hauptmann,
- stellvertretenden Hauptmann,
- Zeugwart und
- ein Beisitzer
Zum Vorstand gehören außerdem als ordentliche Mitglieder der Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde Füssenich als geistlicher Präses und der König des laufenden Jahres. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit. §11 - Geschäftsführender Vorstand Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Geschäftsführer und der Kassierer. Drei von diesen Vieren sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. §12 - Aufgaben des Vorstandes Die Aufgaben des Vorstandes sind die - Führung der laufenden Geschäfte,
- Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Erstattung des Tätigkeitsberichtes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und
- Aufnahme neuer Mitglieder
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind. §13 - Der Zeugwart Die Aufgaben des Amtsinhabers sind: Uniformen, Fahnen und weitere Materialien und Werkzeuge der Bruderschaft lagern, verwalten, pflegen, reinigen und gegebenenfalls reparieren (lassen / nach Absprache mit dem Vorstand). §14 - Feste - Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.
- Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.
- An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft möglichst geschlossen teil.
- Beim jährlichen Schützenfest wird das historische Brauchtum besonders gepflegt.
- Der Sebastianusabend wird als Familienfest begangen.
§15 - Kirchliche Veranstaltungen Den Mitgliedern wird empfohlen, sich an den Prozessionen der Pfarrei zu beteiligen, besonders am Fronleichnamsfest. §16 - Begräbnisordnung Beim Begräbnis eines Mitgliedes sollen möglichst alle Mitglieder in Tracht teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne ist mitzuführen. Mindestens einmal im Jahr soll für die Lebenden und Verstorbenen der Bruderschaft eine heilige Messe gelesen werden, an der die Mitglieder möglichst teilnehmen. §17 - Königsschießen Der Vorstand legt die Bedingungen für das Königsschießen und das Ausschießen der Schützenliesel, des Jungschützenprinzen oder der Jungschützenprinzessin und des Schülerprinzen oder der Schülerprinzessin fest. §18 - Sportschießen Alle in § 4 unter a) bis e) genannten Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, daß sich nach den Bestimmungen des Bundes und der FICEP (internationaler katholischer Sportverband) richtet, beteiligen. §19 - Kultur und Kunst Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die Besitztümer der Bruderschaft sorgfältig aufbewahrt werden. Die Bruderschaft soll die Bestrebungen der Geschichts- und Heimatvereine unterstützen. §20 - Soziale Fürsorge Die Bruderschaft ist verpflichtet, für Ihre Mitglieder eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Mitgliedern, die ihre geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Bruderschaft nicht zu erfüllen vermögen, kann auf Antrag durch den Vorstand der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. §21 - Auflösung der Bruderschaft Die Bruderschaft kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer Generalversammlung aufgelöst werden. Vor der Beschlußfassung muß die Zustimmung des Erzbischofs eingeholt werden. Bei Auflösung fällt das Vermögen der Bruderschaft, soweit es - Barvermögen ist, an die katholische Pfarrgemeinde Füssenich-Geich.
- Grundvermögen ist, wie Fahnen, Königssilber und Waffen, gehen diese in treuhänderische Verwaltung der katholischen Pfarrgemeinde Füssenich. Der jeweilige Präses ist der treuhänderische Verwalter.
Die Bruderschaft ruht, wenn nur noch 3 Mitglieder da sind. §22 - Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen einzelnen Mitgliedern sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung der Ehrenrat der Bruderschaft zuständig, der für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrats müssem mindestens 40 Jahre alt sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. §23 - Satzungsänderung Diese Satzungsänderung wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19. April 2003 beschlossen und es wird beantragt, die geänderte Satzung beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzutragen und zu genehmigen. |